Wie müssen Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung gestellt und archiviert werden?

Sicherheitsdatenblätter sollen Informationen über den sicheren Umgang mit chemischen Stoffen und Stoffgemischen übermitteln. Seit dem ersten Juni 2007 gilt innerhalb der EU die REACH-Verordnung, die in Titel IV - „Informationen in der Lieferkette“ die Richtlinien für die Erstellung, Weiterleitung und Archivierung von Sicherheitsdatenblättern festlegt. Nach dieser Verordnung sind Hersteller, Importeure und Händler von als gefährlich eingestuften Chemikalien, beziehungsweise von Zubereitungen und Gemischen, die gefährliche Stoffe in einer bestimmten Konzentration enthalten, verpflichtet ihren Kunden Sicherheitsdatenblättern zur Verfügung zu stellen. Nachgeschaltete Akteure der Lieferkette müssen diese weiterleiten. Der private Kunde gilt nicht als Teil der Lieferkette und hat daher keinen Anspruch auf ein Sicherheitsdatenblatt, jedoch müssen gefährliche Stoffe, die in der breiten Öffentlichkeit verkauft werden, mit Informationen über eine richtige, gefährdungsfreie Nutzung und Anwendung versehen sein.

Laut der REACH-Verordnung muss ein Sicherheitsdatenblatt in der Amtssprache des EU-Mitgliedsstaates, in dem die Chemikalie oder das Stoffgemisch in den Verkehr gebracht wird, vorliegen. Enthalten sein müssen das Erstellungsdatum, der Name des Stoffes oder des Stoffgemisches, die Firmenbezeichnung, mögliche Gefahren, die Zusammensetzung und die Angaben zu den Bestandteilen, die Maßnahmen für die Erste Hilfe, zur Brandbekämpfung und bei unbeabsichtigter Freisetzung, die Handhabung und Lagerung, die Begrenzung und Überwachung der Exposition, die physikalischen und chemischen Eigenschaften, die Stabilität und Reaktivität, die toxikologischen und umweltbezogenen Angaben, die Hinweise zur Entsorgung und zum Transport, die Rechtsvorschriften und die sonstigen Angaben. 

Die Datenblätter müssen kostenlos auf Papier oder elektronisch und spätestens bei der Erstlieferung ausgehändigt werden. Mit Zustimmung des Kunden besteht auch die Möglichkeit, sie über eine Internetplattform zur Verfügung zu stellen und per E-Mail über dieses Angebot und Änderungen zu informieren. Sobald Beschränkungen erlassen, Zulassungen verändert oder neue Informationen über die Gefährdungseinstufung verfügbar werden, müssen Sicherheitsdatenblätter aktualisiert werden. Der Lieferant ist verpflichtet, die aktualisierte Version allen Abnehmern der letzten zwölf Monate kostenlos zukommen zu lassen. Händler, Importeure, Hersteller und nachgeschaltete Anwender müssen Sicherheitsdatenblätter über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren archivieren und auf Verlangen einer zuständigen Behörde zugänglich machen.